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Titelbild - Bürger
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Was erledige ich wo ?

Wir möchten es Ihnen leicht machen, für jede Angelegenheit schnell die zuständige Stelle zu finden.

Sie haben mehrere Möglichkeiten die entsprechende Aufgabe zu finden:

  • Geben Sie über die Suche einen Suchbegriff ein
  • Suchen Sie die Aufgabe in der alphabetischen Auflistung
  • Suchen Sie die Aufgabe über die Navigation Lebenslagen

 


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    Namensrechtliche Erklärung

    Leistungsbeschreibung

    Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

    Bei Ehegatten:

    • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
    • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
    • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

    Bei Kindern:

    • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
    • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
    • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
    • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
    • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

    Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

    Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

    Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Gebühren

    • Gebühr: 25,00 Euro

    Online-Dienste

    Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.

    Zuständig

    Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.