Vorlage - 2020/001/VV-1
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Erläuterungen:
Nach der gesetzlichen Vorgabe des §111 (7) NKomVG i.V.m. § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und dem Ratsbeschluss vom 17.06.2010 hat der Verwaltungsausschuss über die Annahme der als Anlage beigefügten Zuwendungen zu beschließen. Aus sitzungsorganisatorischen Gründen wird die Entscheidung über die Annahme der Spenden 1.6, 1.7 und 1.9 ausnahmsweise dem Rat vorgelegt. Die Spenden mit den Nummern 2.2 bis 2.6 stammen vom selben Spender und überschreiten in Summe die Grenze von 2.000 Euro, so dass sie dem Rat vorzulegen sind.
Die Zulässigkeit ist unter Beachtung der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischer Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben gegeben.
- Das Sponsoring ist grundsätzlich zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist oder wenn im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen.
- Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Kultur, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag:
Die Spenden mit den Ziffern 1.6, 1.7, 1.9 sowie 2.2 bis 2.6 werden angenommen, da diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegenstehen. Die Spenden dürfen verbucht werden.
Auswirkungen auf den Stadtentwicklungsprozess "Konsequent in die Zukunft“:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
2020-03-06 Spendenvorlage VA
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1 | 2020-03-06 Spendenvorlage VA (21 KB) |
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