Vorlage - 2011/0056/VV
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Erläuterungen:
Nach § 95 Abs. 2 NKomVG erfüllen die Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister mit der Annahme ihrer Wahl Hilfsfunktionen für die Verwaltung; sie können die Übernahme der Hilfsfunktionen jedoch ablehnen.
In der abgelaufenen Wahlperiode wurde die Hilfsfunktion von allen Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeistern wahrgenommen. Im Interesse einer bürgernahen Verwaltung schlägt die Verwaltung auch für die neue Wahlperiode die Übernahme der Hilfsfunktionen vor. Die Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister sind dafür in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Die Hilfsfunktionen werden gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung vom Bürgermeister durch eine Dienst- und Geschäftsanweisung näher bestimmt. Unter Berücksichtigung der in der vergangenen Wahlperiode tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben hat sich diese Dienst- und Geschäftsanweisung bewährt und ist dieser Vorlage beigefügt.
Die Ortsräte werden gebeten, im Rahmen ihres Anhörungsrechts zur Übertragung der Hilfsfunktionen Stellung zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsrat befürwortet die Übernahme von Hilfsfunktionen durch die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürgermeister.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister mit Hilfsfunktion erhalten eine 40,-- EUR höhere Aufwandsentschädigung als Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister ohne Hilfsfunktion.
Anlage: Dienst- und Geschäftsanweisung vom 04.11.2011
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1 | 3.05.1 Dienstanweisung OB und OV 2011 (68 KB) |