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Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Löschung
Leistungsbeschreibung
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Nach der Aufnahme in das Verzeichnis kann die Löschung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Stelle beantragt werden.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und gelöscht.
Verfahrensablauf
Nach Stellung des schriftlichen Antrags und Rückgabe der Niederschrift über die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis.
Voraussetzungen
Schriftlicher Antrag
Die Rückgabe der Niederschrift über die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung ist immer dann erforderlich, wenn ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin und/oder Übersetzer/Übersetzerin seine Tätigkeit aufgibt.
Eine vorrübergehende Löschung erfolgt in der Regel nur bei längerem krankheitsbedingten Ausscheiden. In diesem Fall ist Rückgabe der Niederschrift nicht erforderlich.