Was erledige ich wo ?
Wir möchten es Ihnen leicht machen, für jede Angelegenheit schnell die zuständige Stelle zu finden.
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Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen Meldung
Leistungsbeschreibung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber heben die zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,
1. wenn eine Frau mitgeteilt hat,
a) dass sie schwanger ist oder
b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
2. wenn beabsichtigt ist, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
a) bis 22 Uhr,
b) an Sonn- und Feiertagen oder
c) mit getakteter Arbeit.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit leit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt des Landes Niedersachsen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.