Was erledige ich wo ?
Wir möchten es Ihnen leicht machen, für jede Angelegenheit schnell die zuständige Stelle zu finden.
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Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Beratungen von Sexarbeiterinnen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten.
Beratungen finden statt am Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am Freitag in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.
Termine können unter der Rufnummer 05121-309 7041 oder per E-Mail an maylin.reinecke@landkreishildesheim.de abgestimmt werden.
Am 01.07.2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Es schreibt vor, dass alle Personen, die in der Sexarbeit tätig sind bzw. sein wollen, sich bei der zuständigen Behörde anmelden und an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen müssen.
Bei der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie Informationen zu unterschiedlichen Themen wie z. B. Krankheitsverhütung, Empfängnisreglung, Schwangerschaft, Alkohol- und Drogengebrauch, Intimhygiene, Not- und Zwangslagen sowie weiterführende Beratungsangebote und -stellen.
Für die Beratung ist ein Termin zu vereinbaren.
Ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass ist mitzubringen.
Wenn Sie schon in der Sexarbeit tätig sind, ist die gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt und die Erstanmeldung zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2017 bei der zuständigen Behörde durchzuführen.
Wenn Sie ab dem 1. Juli 2017 mit der Sexarbeit beginnen möchten, müssen Sie sofort einen Termin vereinbaren und sich sofort bei einer zuständigen Behörde anmelden.
Wenn Sie unter 21 Jahre sind, müssen Sie alle 6 Monate die gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Ab 21 Jahren müssen Sie alle 12 Monate an der gesundheitlichen Beratung teilnehmen.
Links:
Informationsportal Gleichberechtigung und Vernetzung e.V.
Informationsportal zum ProstSchG
Beratungsstelle für Prostituierte
Lola - Informationen für Sexarbeiter*innen
Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e. V.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung
- bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
- bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate
wahrzunehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.
Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person,
- das Geburtsdatum der beratenen Person,
- die ausstellende Stelle und
- das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.
Zuständig
Landkreis Hildesheim
Ludolfingerstr. 2
31137 Hildesheim
Telefon: (05121) 309 - 7541
Fax: (05121) 309 - 7809
Telefon: (05121) 309 - 7375
Fax: (05121) 309 95 - 7375
E-Mail oder Kontaktformular
Kontakt
Ludolfinger Straße 2
31137 Hildesheim
Telefon: 05121-309 7041
Fax: 05121-309 7809
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