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Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
[Nr.99003002022000 ]
Leistungsbeschreibung
Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung über die Teilnahme beim Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme, eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Was sollte ich noch wissen?
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Verfahrensablauf
- Die Belehrung führen Sie online durch
- Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
- Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG wird von Ihrem Gesundheitsamt ausgestellt und liegt zur Abholung für Sie bereit. Dort können Sie dann auch die Bezahlung vornehmen.
Voraussetzungen
- Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
- Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Zuständig
Landkreis Hildesheim
Ludolfingerstr. 2
31137 Hildesheim
Telefon: (05121) 309 - 7541
Fax: (05121) 309 - 7809
Telefon: (05121) 309 - 7375
Fax: (05121) 309 95 - 7375
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