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Was erledige ich wo ?
Wir möchten es Ihnen leicht machen, für jede Angelegenheit schnell die zuständige Stelle zu finden.
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Tierversuche: Sachkenntnisse - Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
Für die in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) genannten Anforderungen an Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen wollen, kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Verwenden Sie bitte den Vordruck " Personenbogen + Antrag auf Ausnahmegenehmigung".
Die Qualifikation der Person ist nachzuweisen.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes