Was erledige ich wo ?
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Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Für andere Flächen (Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt, in den meisten Fällen für 2 Jahre.
Anträge / Formulare
Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder von der Nutzerin/vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung