Was erledige ich wo ?
Wir möchten es Ihnen leicht machen, für jede Angelegenheit schnell die zuständige Stelle zu finden.
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Bewachungsgewerbe Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von
- der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über
- den Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- den Personenschutz bis hin zur
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Auszug aus dem Handelsregister
- Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
- Unterrichtungsnachweis
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Auskunft über Einträge gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) und § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- ggf. steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
bei den Tätigkeiten "Schutz vor Ladendieben", "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr", "Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken":
- Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Bewacher nach § 34a GewO
- Empfangsbescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Bewachungsverordnung
- Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes nach § 20 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV)
Voraussetzungen
- erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten für den Gewerbebetrieb
- Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe, wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
bei sonstigen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe
Zuständig
Landkreis Hildesheim
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
E-Mail oder Kontaktformular
Telefon: 05121-309 3821