Was erledige ich wo ?
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Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung
Leistungsbeschreibung
Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung
- aktuelles Lichtbild
- zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
- Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bzw. bei einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei Behörden
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Rechtsgrundlage
- §§ 40-48, 73-74, 76 und 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 34, 35 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- Sections 40-48, 73-74, 76 and 79 Tax Advice Act (StBerG)
- Section 34, 35 Ordinance on the Implementation of the Regulations on Tax Advisors, Tax Agents and Tax Consulting Companies (DVStB)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Anträge / Formulare
Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterhalten .
Voraussetzungen
- Bestehen der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater oder
- Befreiung von der Prüfung,
- berufliche Niederlassung im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle gründen und
- Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart O), das automatisch zur Vorlage an die zuständige Stelle versandt wird.