Was erledige ich wo ?
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Steuerberaterin/Steuerberater Bestellung
Leistungsbeschreibung
Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufungsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, die für den Sitz der Kanzlei örtlich zuständig ist.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung
- aktuelles Lichtbild
- zusätzlich bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen/Buchprüfern
- Bescheinigung von der für sie zuständigen Berufsorganisation
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: 50,00 Euro
Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 Steuerberatergesetz (StBerG) etwas anderes bestimmt ist:
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 40 Abs. 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 41-48, 73-74, 76 und 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 34 Absatz 2 und 3, 35 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- §§ 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Anträge / Formulare
Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für den Kanzleisitz zuständigen Stelle beantragt werden. Das Antragsformular auf Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater kann bei der zuständigen Stelle schriftlich oder mündlich angefordert werden.