Grundstückseigentümer sind zum Schneeräumen verpflichtet
Der Winter macht aktuell mit Minustemperaturen und Schneefällen seinem Namen alle Ehre. Für Grundstückseigentümer bedeutet diese Zeit eine besondere Herausforderung, denn sie sind für die Beseitigung von Schnee und Eis auf Gehwegen und in den Gossen verantwortlich. An Werktagen zwischen 7 und 21 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 9 und 21 Uhr besteht die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstreuen glatter Flächen. Streusalz soll dabei nur an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Steigungen zum Einsatz kommen.
Eine Nichtbeachtung der Räumpflicht stellt übrigens nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann im Schadensfall auch eine privatrechtliche Haftung nach sich ziehen.
Den Text der öffentlichen Bekanntmachung "Beseitigung von Schnee und Eis" mit umfassenden Erläuterungen finden Sie hier.
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