Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse
Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.
Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer der Landgerichte eingesetzt.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt.
Verfahrensablauf
Für die Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der zuständigen Stelle aufgestellt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt können der zuständigen Stelle vorgeschlagen werden. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Stelle von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.
Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.
Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.
Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt.
Die Schöffinnen und Schöffen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Der Eid oder ein entsprechendes Gelöbnis können mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel („so wahr mir Gott helfe“) geleistet werden. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer der Wahlperiode.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und einigen kreisangehöriger Gemeinden.
Voraussetzungen
- deutsche Staatsbürgerschaft
- Befähigung zur deutschen Sprache
- Vollendung des 25. Lebensjahrs
- Alter maximal 70. Lebensjahr bei Beginn der Amtsperiode
- Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde
- Gesundheitliche Eignung
- Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
- Befähigung zum Bekleiden eines öffentlichen Amtes
- Kein laufendes Ermittlungsverfahren
- Kein Vorliegen eines rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitstrafe von mehr als 6 Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat
- Keine Ausübung eines Berufs in den Berufsgruppen
- Berufsrichterinnen und Berufsrichter
- Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Notarinnen und Notare
- Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und Pfarrerinnen und Pfarrer
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden unmittelbar zu den jeweiligen Sitzungstagen des Gerichts herangezogen.
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen hingegen werden nur bei Verhinderung von Hauptschöffinen und Hauptschöffen aus wichtigen Gründen oder bei außerplanmäßigen Sitzungen des Gerichts herangezogen.
Die Reihenfolge der Heranziehung der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wird zu Beginn der Wahlperiode ausgelost.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium